Das Verfahren lässt sich in vier große Hauptschritte unterteilen, wobei der Verbraucher im Gegensatz zum Selbständigen teilweise unterschiedlich behandelt wird.
1. Schritt:
Zunächst muss der Schuldner, sofern er Verbraucher ist - und nur dieser - auf der Grundlage eines Schuldenregulierungsplans den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern unternehmen. Beim Zustandekommen einer einvernehmlichen Absprache entfällt ein weiteres gerichtliches Verfahren; nach Erfüllung der ausgehandelten Zahlungspflichtigen wäre der Schuldner schuldfrei.
2. Schritt:
Scheitern die außergerichtlichen Bemühungen, steht in einem zweiten Schritt dem Verbraucher die Möglichkeit offen, bei Gericht im Eröffnungsverfahren erneut einen Schuldenbereinigung einzureichen und die Zustimmung der Gläubiger, die diesem Plan nicht zustimmen, ersetzen zu lassen. Die Annahme des Plans durch die Beteiligten hätte die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, womit das Verfahren zum Abschluss kommen würde. Zur endgültigen Schuldenbereinigung muss der Schuldner anschließend die zugesagten Leistungen erbringen.
Der Selbstständige überspringt sowohl das außergerichtliche als auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Er hat dafür die Möglichkeit des Insolvenzplans.
3.Schritt:
Scheitert jedoch für den Verbraucher aus das gerichtliche Ersetzungsverfahren, so kommt es im dritten Schritt zum eigentlichen eröffneten Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht. Dieses ist für Selbstständige und Verbraucher gleichermaßen zu durchlaufen. Im Insolvenzverfahren des Verbrauchers - dem sogen, vereinfachten Insolvenzverfahren des Verbrauchers - kann das Gericht bestimmte Verfahrensvereinfachungen anordnen. Bei einem Selbständigen greifen alle Bestimmung der Insolvenzordnung. Es ist durchaus denkbar, dass sein Betrieb fortgeführt wird, eventuell sogar ein Insolvenzplan aufgestellt oder Eigenverwaltung angeordnet wird. Vom Gericht wird dem Selbständigen ein Insolvenzverwalter, dem Verbraucher ein Treuhänder zur Seite gestellt. Beide haben das eventuell vorhandene pfändbare Vermögen - ggf. auch den Betrieb oder die Praxis- des Schuldner zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger auszuschütten.
4.Schritt:
Im vierten Schritt schließlich können sich Verbraucher und Selbstständige einheitlich mit Hilfe des Restschuldbefreiungsverfahrens der noch offenen Verbindlichkeiten entledigen, indem sie für mehrere Jahre (1 - 3 Jahre gerechnet ab Verfahrenseröffnung) die pfändbaren Anteile ihres Einkommens an einen Treuhänder abführen. Dieser wiederum verteilt das Geld dann anteilig an die Gläubiger. Während dieser Zeit ist der Schuldner gegenüber den Gläubigern gewissen Obliegenheiten als Ausfluss der von ihm geforderten Redlichkeiten unterworfen. Nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, sofern nicht gesetzlich normierte Versagungsgründe entgegenstehen. Der Schuldner wäre dann endlich nach einer Laufzeit von 3 Jahren schuldenfrei.